Ostern

Wir weisen darauf hin, dass Osterfeuer nur im Zusammenhang mit Brauchtums- und religiösen Veranstaltungen abgebrannt werden dürfen. Die geltenden Covid-19 Schutzmaßnahmen finden Sie am Ende der Seite.
Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Anmeldung

    Die Anmeldung zum Abbrennen von Osterfeuern muss rechtzeitig bei der Gemeinde erfolgen.

  • Abbrennen

    Die Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am folgenden Wochenende um die gleiche Uhrzeit).

  • Kontrolle

    Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel, Vögel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.

  • Erlaubnis

    Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
    Das Verbrennen von Müll (Reifen, lackiertes Holz usw.) ist strengstens verboten.

  • Feuerstätte

    Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und vor Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.

  • Abfälle

    Im verbauten Gebiet ist das Abbrennen von Abfällen, bei dem starker Rauch oder Geruchsbelästigungen zu erwarten sind, verboten.

  • Abstand

    Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

  • Löschhilfe

    Das Abbrennen des Osterhaufens darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen. Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (oder auch ein Gartenschlauch) bereitzuhalten.

  • Gefahr

    Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, NOTRUF 122, zu verständigen. Bei weiteren Fragen können sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden. Siehe im Impressum.

Covid-19 Schutzverordnung

Stand 28.03.2021

  • Zwischen 6 Uhr und 20 Uhr ist die Zusammenkunft von max. vier Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten (zuzüglich insgesamt höchstens sechs Minderjähriger)zulässig.
  • Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, dem Zeitraum der allgemeinen Ausgangsbeschränkung, dürfen Osterfeuer im öffentlichen Raum alleine oder mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt abgebrannt werden (gilt als Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung).